Individuell angepasst
Die Stiftung sieht vor, einen Teil ihrer Wohnungen zu einem reduzierten Mietzins und ergänzend dazu andere Wohnungen zu einem moderaten marktüblichen Preis zu vermieten. Das Mietzins‐Subventionsmodell basiert auf einer Mietzinsgestaltung, welche die individuellen Einkommens‐ und Vermögensverhältnisse der Bewohnerschaft berücksichtigt. Nicht Wohnungen, sondern MieterInnen werden subventioniert – sofern sie die Voraussetzungen dazu erfüllen.
Anwendungsbereich
Zur Anwendung gelangt das Mietzins‐Subventionsmodell mehrheitlich bei neuen Liegenschaften, nach umfangreichen Sanierungen oder bei Neuvermietungen nach Umbauten. Nicht zur Anwendung dagegen kommt es in Liegenschaften, bei welchen die Mietzinse unter den marktüblichen Preisen festgelegt sind oder wo auf die marktüblichen Mietzinsanpassungen aufgrund von Teuerung, Hypothekarzinserhöhung oder Sanierungsinvestitionen verzichtet wurde.
Für Liegenschaften im Besitz der Tochtergesellschaft Roleba Immobilien AG wird das Mietzins‐Subventionsmodell analog angewandt.
Wer hat Anspruch?
- Anspruch auf eine Mietzins-Subvention können MieterInnen anmelden, für die der Sollmietzins 30% des Reineinkommens aller im Haushalt lebenden Verdienenden übersteigt.
- Die für die einzelnen Wohnungen festgelegte Mindestbelegung muss bei Subventionsanspruch erfüllt sein.
- Es werden ausschliesslich Nettomietzinse subventioniert. Diese beziehen sich auf die Nettowohnfläche der einzelnen Wohnungen. Balkonflächen von Geschosswohnungen werden zu 50% und von Dachwohnungen zu 25% dazugerechnet. Separatzimmer, Gewerberäume, Autoeinstellplätze sowie Heiz‐ und Nebenkosten sind davon ausgeschlossen.
- Die Subventionsberechtigung wird nach Mietbeginn jährlich überprüft.
- Von der Mieterschaft verlangte Anpassungen aufgrund familiärer Veränderungen werden – falls rechtzeitig gemeldet – einmal jährlich per 1. Januar angepasst.
- Sämtliche Mietverträge richten sich nach den geltenden mietrechtlichen Bestimmungen.
- Es wird für jede Wohnung eine Sollmiete fixiert. Die Mietzins-Subvention wird im Anhang zum Mietvertrag separat geregelt.
- Untermiete ist bei einer Mietzins-Subvention nicht erlaubt. Sobald eine Untermiete eingegangen wird, erlischt der Subventionsanspruch rückwirkend auf den Beginn eines Untermietverhältnisses.
- Wenn mehrere Parteien eine Wohnung mieten, ist der Mietvertrag von allen BewohnerInnen zu unterschreiben. Alle MieterInnen haften solidarisch. Bei Wohnsituationen, die explizit als Wohngemeinschaft und nicht als gemeinsamer Haushalt genutzt werden, wird die Mietzins-Subvention pro MieterIn individuell berechnet und beurteilt.
- Der Subventionsbeitrag wird erst ab CHF 50.00 / Monat gewährt.
