Mietzins-Subventionsmodell

Mit einem eigens entwickelten Mietzins-Subventionsmodell kann die Stiftung Habitat finanziell schwächere MieterInnen unterstützen. Damit trägt sie zu einer sozial vielseitigen Mieterschaft bei.

Die Stiftung Habitat leistet mit ihren Wohnprojekten dem Stiftungszweck entsprechend einen Beitrag zur Förderung der Wohnqualität in den Quartieren. Mit ihrem stiftungseigenen Mietzins‐Subventionsmodell will sie dazu beitragen, eine sozial vielseitig zusammengesetzte Mieterschaft mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit anzusprechen.

Individuell angepasst
Die Stiftung sieht vor, einen Teil ihrer Wohnungen zu einem reduzierten Mietzins und ergänzend dazu andere Wohnungen zu einem moderaten marktüblichen Preis zu vermieten. Das Mietzins‐Subventionsmodell basiert auf einer Mietzinsgestaltung, welche die individuellen Einkommens‐ und Vermögensverhältnisse der Bewohnerschaft berücksichtigt. Nicht Wohnungen, sondern MieterInnen werden subventioniert – sofern sie die Voraussetzungen dazu erfüllen.

Anwendungsbereich
Zur Anwendung gelangt das Mietzins‐Subventionsmodell mehrheitlich bei neuen Liegenschaften, nach umfangreichen Sanierungen oder bei Neuvermietungen nach Umbauten. Nicht zur Anwendung dagegen kommt es in Liegenschaften, bei welchen die Mietzinse unter den marktüblichen Preisen festgelegt sind oder wo auf die marktüblichen Mietzinsanpassungen aufgrund von Teuerung, Hypothekarzinserhöhung oder Sanierungsinvestitionen verzichtet wurde.

Für Liegenschaften im Besitz der Tochtergesellschaft Roleba Immobilien AG wird das Mietzins‐Subventionsmodell analog angewandt.

Wer hat Anspruch?
  • Anspruch auf eine Mietzins-Subvention können MieterInnen anmelden, für die der Sollmietzins 30% des Reineinkommens aller im Haushalt lebenden Verdienenden übersteigt.
  • Die für die einzelnen Wohnungen festgelegte Mindestbelegung muss bei Subventionsanspruch erfüllt sein.
  • Es werden ausschliesslich Nettomietzinse subventioniert. Diese beziehen sich auf die Nettowohnfläche der einzelnen Wohnungen. Balkonflächen von Geschosswohnungen werden zu 50% und von Dachwohnungen zu 25% dazugerechnet. Separatzimmer, Gewerberäume, Autoeinstellplätze sowie Heiz‐ und Nebenkosten sind davon ausgeschlossen.
  • Die Subventionsberechtigung wird nach Mietbeginn jährlich überprüft.
  • Von der Mieterschaft verlangte Anpassungen aufgrund familiärer Veränderungen werden – falls rechtzeitig gemeldet – einmal jährlich per 1. Januar angepasst.
  • Sämtliche Mietverträge richten sich nach den geltenden mietrechtlichen Bestimmungen.
  • Es wird für jede Wohnung eine Sollmiete fixiert. Die Mietzins-Subvention wird im Anhang zum Mietvertrag separat geregelt.
  • Untermiete ist bei einer Mietzins-Subvention nicht erlaubt. Sobald eine Untermiete eingegangen wird, erlischt der Subventionsanspruch rückwirkend auf den Beginn eines Untermietverhältnisses.
  • Wenn mehrere Parteien eine Wohnung mieten, ist der Mietvertrag von allen BewohnerInnen zu unterschreiben. Alle MieterInnen haften solidarisch. Bei Wohnsituationen, die explizit als Wohngemeinschaft und nicht als gemeinsamer Haushalt genutzt werden, wird die Mietzins-Subvention pro MieterIn individuell berechnet und beurteilt.
  • Der Subventionsbeitrag wird erst ab CHF 50.00 / Monat gewährt.
Vollzugsregeln
Die Vollzugsregeln des Mietzins‐Subventionsmodells der Stiftung Habitat richten sich in einzelnen Punkten nach dem Gesetz des Kantons Basel‐Stadt über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
(Mietbeitragsgesetz vom 21. November 1990).
  • Massgebend für die Berechnung der individuellen Mietzins-Subvention ist das so genannte Reineinkommen 2 der Steuerveranlagung des Kantons Basel‐Stadt (oder das entsprechende Einkommen gemäss ausserkantonaler Steuerveranlagungen) für alle im Haushalt lebenden verdienenden Personen. Für selbständig Erwerbende gilt das Durchschnittseinkommen der letzten zwei Jahre.
  • Bei der Erstberechnung des Subventionsbeitrages werden die aktuellen und zukünftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mietpartei mit einbezogen.
  • Weiter massgeblich ist der Betrag des Bruttomietzinses, d.h. des Mietzinses inklusive Nebenkosten.
  • Für jedes im Haushalt lebende Kind sowie für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung gilt ein Abzug von CHF 6´000.
  • Übersteigt das Reinvermögen des Haushalts den Betrag von CHF 25´000 pro Person, so erhöht sich das anrechenbare Einkommen um einen Zehntel des überschiessenden Betrages.
  • Für jede Wohnung gilt eine von der Stiftung Habitat festgelegte Mindestbelegung.
  • Falls im Verlauf des Mietverhältnisses eine Unterbelegung auftritt, erlischt der Anspruch auf Mietzins-Subvention. Diesbezügliche Veränderungen müssen der Stiftung Habitat bzw. der dafür beauftragten Liegenschaftsverwaltung gemeldet werden. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Meldung tritt der Sollmietzins in Kraft. In Härtefällen werden stiftungsintern individuelle Lösungen getroffen.
  • Zu Unrecht bezogene Subventionsbeiträge sind zurückzuerstatten.
  • Für die Wohnungsvermietung sowie für die Prüfung der Subventionsberechtigung und -höhe ist ausschliesslich die Stiftung Habitat bzw. die dafür beauftragte Liegenschaftsverwaltung zuständig. Über die einzelnen subventionierten Mietverhältnisse wird Stillschweigen vereinbart.
  • Falls sich Änderungen des Mietzinsbeitragsgesetzes vom 21. November 1990 ergeben, werden die danach ausgerichteten Bestimmungen des Mietzins‐Subventionsmodells der Stiftung Habitat entsprechend angepasst.
  • Falls der gemäss Mietzins‐Subventionsmodell der Stiftung Habitat errechnete minimale Bruttomietzins für einzelne Einkommensklassen immer noch zu hoch wäre (über 30% des Haushaltseinkommens), besteht die Möglichkeit, bei der Stiftung Habitat und beim Amt für Sozialbeiträge zusätzlich einen Mietzinsbeitrag zu beantragen.
  • Die Stiftung Habitat, eine allfällig beauftragte Verwaltung und das Amt für Sozialbeiträge informieren sich gegenseitig über Mietparteien, welche Subventionen beantragen und erhalten, sowie über mögliche Anpassungen von Subventionsbeiträgen im Verlauf eines Mietverhältnisses.
  • Personen, welche Ergänzungsleistungen erhalten, können keine zusätzlichen Mietzinsbeiträge des Kantons erhalten. Bei Familien könnten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
  • Einmalige Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) sowie Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule) werden grundsätzlich dem Reineinkommen angerechnet. 
Stand: Dezember 2011

 
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